Wir sind der Meinung, dass jeder Unternehmer von Anfang an sein Vermögen schützen sollte. Wir sind immer wieder erstaunt, dass dieses sehr einfache Vehikel von vielen Unternehmern aus Europa wortwörtlich ignoriert wird, weil man der Meinung ist, dass Vermögensschutz ein Problem der Zukunft ist. Leider zeigt unsere Beratungspraxis immer wieder, dass sich Unternehmer meist erst Gedanken machen, wenn es schon längst zuspät ist.
Eine polnische Familienstiftung schützt nicht nur das Vermögen des Unternehmers vor etwaigen Ansprüchen der Gläubiger, sondern eignet sich sehr gut um die Besteuerung seiner Firma auf ein minimum zu beschränken.
Die Familienstiftung in Polen wurde schon vor mehreren Jahren von der damaligen PiS-Regierung vorgeschlagen. Nach jahrelangen Debatten im Parlament konnte das Justizministerium diese Rechtsform endlich durch den Sejm und Senat bringen.
Man kann getrost sagen, dass die Familienstiftung wohl das beste Gesetz ist, welches die damalige Regierung verabschiedet hat, denn sie schützt nicht nur das Vermögen des Unternehmers vor jeglichen Zugriff anderer Gläubiger, sondern eignet sich sehr gut zur Steueroptimierung.


Die Familienstiftung wird nämlich grundsätzlich nicht besteuert, solange das erwirtschaftete Geld in der Stiftung bleibt. Gleichzeitig muss man hier anmerken, dass eine Familienstiftung keinen Gewerbebetrieb führen darf.
Holdingstruktur mit der polnischen Familienstiftung
Da die Familienstiftung keinen Gewerbebetrieb führen darf muss sie auf andere Möglichkeiten zugreifen. Wir raten unseren Klienten dazu, dass sie die Familienstiftung als Eigentümer aller GmbHs (Spółka z o.o.) eingetragen werden soll. Das führt dazu, dass die einzelnen polnischen GmbHs zwar auf ihre Gewinne die Körperschaftssteuer (entweder 9% oder 19%) bezahlen, aber gleichzeitig die Dividendenzahlungen an die Familienstiftung komplett steuerlich befreit sind.
Dies bleibt natürlich auch so lange, wenn das ausgezahlte Geld in der Familienstiftung bleibt und z.B. für weitere Investitionen verwendet wird. Wenn jedoch der Stifter z.B. liquide Mittel im Privatvermögen benötigt um private Ausgaben zu tätigen, dann kann er sich auch Geld aus der Familienstiftung auszahlen lassen. Auf diese Auszahlung zahlt die Familienstiftung einen pauschalen Körperschaftssteuerbetrag in Höhe von 15%.
Was hier jedoch wichtig anzumerken ist: Die Familienstiftung haftet niemals für die Schulden der GmbH. Selbst wenn der Geschäftsführer (meist auch der Stifter der Familienstiftung) in die Haftung genommen wird, dann ist das Vermögen in der Familienstiftung nicht antastbar.
Das ist echter Vermögensschutz mitten in Europa ohne teure Lösungen in Liechtenstein oder Deutschland.
Benötigen Sie ein Beratungsgespräch? Kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.


Leave a Reply